Soweit sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungsverfügung richtet,
gegen die Rechtsschutz nach
§ 69 FGO gegeben ist, ist er
unzulässig (§ 114 Abs. 5 FGO).
Dagegen kann im Verfahren der
einstweiligen Anordnung Vollstreckungsaufschub (§ 258
AO) begehrt werden. Ein solcher Antrag hat nur Aussicht
auf Erfolg, wenn dargelegt werden kann, dass jegliche Vollstreckungsmaßnahme unbillig wäre
(Ermessensreduzierung auf Null). Allein der Hinweis auf eine mögliche
Existenzgefährdung des Unternehmens reicht hierzu nicht aus.
Fundstelle(n): IAAAB-12575
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 15.01.2002 - 1 V 346/01