Passivierung einer Verbindlichkeit reicht nicht aus für Abfluss
Leitsatz
Die Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 1 KStG muss vermögensmindernd abfließen. Das bedeutet, dass die Ausschüttung aus dem Vermögen
der Gesellschaft ausscheiden muss. Hierfür ist ein Vermögensabfluss erforderlich, wobei die bloße Passivierung einer Verbindlichkeit
-auch wenn es sich um eine solche gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter handelt- nicht ausreicht. Hiervon zu unterscheiden
ist die Frage, ob bei dem Gesellschafter bereits ein Zufluss erfolgt ist. Es entspricht zwar ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung, fällige Verbindlichkeiten beim beherrschenden Gesellschafter regelmäßig mit der Passivierung als zugeflossen
zu betrachten, da dieser jederzeit wirtschaftlich über die entsprechenden Beträge verfügen kann.
Fundstelle(n): NAAAB-12569
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Online-Dokument
FG DES SAARLANDES, Beschluss v. 10.02.2000 - 1 V 289/99
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