Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungs- und privat veranlassten Bildungsmaßnahmen
Einkommensteuer 1995
Leitsätze
1. Abzugsfähige Fortbildungskosten können auch dann gegeben sein, wenn Aufwendungen ihrem Anschein nach auch mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen, weil beispielsweise bei einer psychologisch, pädagogisch, medizinisch, kommunikativ, künstlerisch
oder sportorientierten Lehrveranstaltung die dabei erworbenen Erkenntnisse nicht nur beruflich, sondern auch privat angewandt
werden können.
2. Wenn solchenfalls der Teilnehmerkreis nicht homogen ist, schadet dies jedenfalls dann nicht, wenn von der Zielsetzung des
vermittelten Wissens her offensichtlich ist, dass es für die tägliche Berufspraxis oder das berufliche Fortkommen des Steuerpflichtigen
von erheblicher Bedeutung ist. Deshalb sind Aufwendungen eines Gärtnermeisters, der in einem sportlich orientierten, auf die
berufliche Eingliederung schwierig vermittelbarer Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser ausgerichteten Bildungswerk als Ausbilder
tätig ist, für eine Ausbildung zum Lauftherapeuten und eine Lehrveranstaltung zur Bewältigung von Kommunikations- und Stressproblemen
Fortbildungskosten.
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom in Form der Einspruchsentscheidung vom wird
die Einkommensteuer für 1995 auf 10.205 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Fundstelle(n): EAAAB-12559
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 26.02.2002 - 1 K 93/99
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