Schätzung der auf Strom, Wasser und Kanalbenutzung für
ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten
Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitglieds
Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Modernisierung
und Instandsetzung eines Gebäudes
Saldierung zu Unrecht
nicht anerkannter mit bislang fehlerhaft berücksichtigten Werbungskosten
(§§ 9 Abs. 1 Satz 1; 255 Abs. 2 Satz 1
HGB)
Einkommensteuer 1987
bis 1989
Modernisierungs-, Herstellungs-, Erhaltungsaufwand bei
der Umgestaltung eines Wohnhauses
Saldierung
Leitsatz
1. Bei den in Zusammenhang mit einer
ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedschaft entstandenen Aufwendungen ist zu
unterscheiden, ob die Aufwendungen das verbandsinterne Leben der Gewerkschaft
bzw. deren allgemeine Stellung als Organisation des gesellschaftlichen Lebens
betreffen oder aber der Verbesserung oder Sicherung der beruflichen,
betrieblichen oder sozialen Stellung und damit mittelbar auch auf die Erzielung
oder Erhaltung von Einnahmen der Gewerkschaftsmitglieder gerichtet sind. Nur
letztgenannte Aufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig (hier: Zuordnung der
Aufwendungen von zahlreichen Gewerkschaftsaktivitäten).
2. Die Annahme von als Werbungskosten
sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen wird weder dadurch
ausgeschlossen, dass sie in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in
einem Veranlagungszeitraum oder dass sie parallel zu wesensverbessernden und
den Gebrauchswert steigernden Umgestaltungsmaßnahmen anfallen, bzw. zur
Erhaltung bereits abgeschlossener Umbaumaßnahmen notwendig werden.
3. Bei der Ermittlung der Kosten
für ein häusliches Arbeitszimmer kann es sachgerechter sein, die auf
Strom, Wasser und Kanalbenutzungsgebühren entfallenden Aufwendungen nicht
mit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche der
Wohnung sondern mit einem geschätzten Betrag anzusetzen.
Fundstelle(n): RAAAB-12546
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 14.07.2000 - 1 K 79/00
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