Rechtsmissbräuchlichkeit eines durch den Gesellschafter
einer GmbH und Still bzw. einer GmbH erzielten Auflösungsverlustes
Maßgebender Auflösungszeitpunkt einer GmbH
(§§ 42 AO; 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 17
Abs. 4 EStG)
Einkommensteuer 1991
(Auflösungsverlust einer GmbH und Still bzw. einer GmbH)
Leitsatz
1. Hält sowohl die unmittelbare
Beteiligung als auch die Beteiligung als Stiller Teilhaber an einer
Familien-GmbH dem objektiven Fremdvergleich unter keinen Umständen stand
und kann das kurzfristige gesellschaftliche Engagement mangels Erkennbarkeit
eines wirtschaftlich vernünftigen Zwecks nur zum Ziel gehabt haben, im
Falle einer Beendigung der defizitär wirtschaftenden GmbH die verlustreiche Beteiligung der Eltern, bei denen sich ein
Auflösungsverlust steuerlich nicht ausgewirkt hätte, zu eigenen
gesellschaftlichen Verlusten umzuqualifizieren, um sie steuerlich wirksam
werden zu lassen, ist die steuerliche Anerkennung der Beteiligungsverluste
wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu versagen.
2. Ist mit einer wesentlichen
Änderung eines bereits feststehenden Auflösungsverlustes i. S. des
§ 17 Abs. 4 EStG nicht mehr zu
rechnen, kann dieser auch schon vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der
Liquidation steuerrechtlich berücksichtigt werden. Letztmöglicher
Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes ist jedoch das Jahr der
Löschung im Handelsregister; dem förmlichen Abschlusszeitpunkt der
Abwicklung einer Kapitalgesellschaft. Sind jedoch Anhaltspunkte für ein
bewusstes Hinauszögern des Liquidationsabschlusses ersichtlich, ist das
Jahr des formellen Abschlusses der Liquidation nicht maßgebend.
Fundstelle(n): HAAAB-12545
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.07.2000 - 1 K 78/00
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