Unterscheidung zwischen belasteten und bezahlten Schuldzinsen
Tilgungsleistungen des bürgenden GmbH-Gesellschafters nach Konkurs
der GmbH keine nachträglichen Werbungskosten aus
Kapitalvermögen
nachträgliche
Anschaffungskosten
Einkommensteuer für 1989 und 1990
(Wiedereinsetzung; Schuldzinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben)
Leitsatz
1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist
unrichtig, wenn sie nur die Anschrift des Sitzes des FG, nicht aber die davon
abweichende Briefkastenanschrift des Gerichts enthält, so dass sich
hierwegen der beabsichtigte persönliche Einwurf einer Rechtsmittelschrift
verspäten kann. Zumindest aber ist Wiedereinsetzung zu gewähren,
insbesondere wenn das Hinweisschild auf den andersortigen Gerichtsbriefkasten
nachts kaum lesbar ist.
2. Nachträgliche
Betriebsausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige den
gewerblichen Gewinn seines vormaligen Gewerbebetriebs durch einen
Betriebsvermögensvergleich im Sinne des
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat.
3. Schuldzinsen auf übernommene
Haftungsverpflichtungen für Verbindlichkeiten einer untergegangenen GmbH
sind im Falle eines gemischten Kontokorrentkontos nur abzugsfähig, soweit
ihre betriebliche Veranlassung in Anwendung der Zinsstaffelmethode
tatsächlich nachgewiesen ist.
4. Einem Kontokorrentkonto belastete
Schuldzinsen sind regelmäßig keine abzugsfähigen
tatsächlich bezahlten Zinsen.
5. Tilgungsleistungen des
Gesellschafters einer GmbH auf seinerseits im Bürgschafts- oder
Haftungsweg übernommene Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind, wenn sie
erst nach dem Konkurs der GmbH erbracht werden, keine nachträglichen
Werbungskosten aus Kapitalvermögen, weil sie nicht mehr zur Erzielung,
Erhaltung oder Sicherung von Einnahmen aus den konkursbedingt untergegangenen
GmbH-Anteilen dienen können.
6. Solche Zahlungen können unter
den Beteiligungsvoraussetzungen des
§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG
allenfalls nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 mit Abs. 2 Satz 1
EStG bei der Ermittlung der Höhe des
konkursbedingten Auflösungsverlustes des GmbH-Gesellschafters
Berücksichtigung finden.
Fundstelle(n): NAAAB-12543
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 14.04.2000 - 1 K 74/00
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