Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung
eines Vertriebsleiters in dem als Zweigniederlassung seines Arbeitgebers
eingerichteten häuslichen Büro
Leitsatz
1. Ist ein Steuerpflichtiger nicht
nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist für die
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Betätigung" in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG darauf abzustellen, wo
er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner
Verkehrsanschauung für seinen Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten
tatsächlich vornimmt.
2. Handelt ein angestellter
Vertriebsleiter -entsprechend den Regelungen in seinem Arbeitsvertrag-- von der
in seinem Haus eingerichteten Zweigniederlassung seines Arbeitgebers aus und
erledigt dort seine wesentlichen Arbeiten als Leiter der Niederlassung,
während seine Außentätigkeiten im wesentlichen nur
repräsentativer Art sind und sich auf die Vornahme von Dienstreisen zur
Pflege der Großkunden und zum Besuch von Messen beschränken, sind
die Aufwendungen für das häusliche Büro nach § 9 Abs. 5
i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG unbeschränkt als
Werbungskosten abzugsfähig.
Fundstelle(n): TAAAB-12541
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 08.01.2001 - 1 K 71/00
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