Auch bei Aufnahme eines entsprechenden Passus in einen Scheidungsvergleich, wonach der Ehefrau „monatliche Pachteinnahmen„
von X DM zustünden, handelt es sich um Unterhaltsleistungen (und nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wenn
neben der Anrechnung auf den geschuldeten Unterhalt die Miete an die Beteiligten der Hausgemeinschaft fließen und erst anschließende
die Weiterleitung eines festen Betrages an die Ehefrau erfolgt.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.
Fundstelle(n): SAAAB-12537
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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 26.02.2002 - 1 K 63/99