Berechnung der Klagefrist bei Einlegung in ein Postfach
Einkommensteuer 1995
Leitsatz
Ein Zugang der Einspruchsentscheidung
ist gegeben, wenn diese innerhalb der Dreitagesfrist des
§ 122 Abs. 2 AO in ein Postfach des
Empfängers einsortiert worden ist und dieses zu diesem Zeitpunkt
normalerweise auch noch geleert werden kann. Dementsprechend gilt eine am 4.
eines Monats zur Post gegebene Einspruchsentscheidung als am 7. des Monats
bekannt gegeben. Insoweit ist bei Leerung des Postfachs durch den
Empfänger am 4. des Monats bis 8.00 Uhr morgens unerheblich, ob bereits zu
diesem Zeitpunkt die Einspruchsentscheidung im Postfach lag, sofern in der
betreffenden Filiale auch noch nach 8.00 Uhr Sendungen in die Postfächer
eingelegt werden.
Fundstelle(n): OAAAB-12534
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 14.11.2001 - 1 K 4/99
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