Organschaft zwischen der Werbegesellschaft einer Rundfunkanstalt und einem Kasino
Körperschaftsteuer 1986
Leitsätze
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, soweit sie Aktivitäten im Bereich der
Werbung entfaltet. Es besteht körperschaftsteuerliche Organschaft insoweit, als diese Werbeaktivitäten durch eine 100 %-ige
Tochter der Rundfunkanstalt („Werbe-Gmbh„) ausgeführt werden. Wenn diese Werbe-GmbH ihrerseits sämtliche Anteile an einer
Kasino-GmbH hält, die u.a. sämtlichen Mitarbeitern der Anstalt zur Verfügung steht, so führt dies sich mangels wirtschaftlicher
Eingliederung nicht zur Annahme einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Verhältnis zwischen Werbe-GmbH und Kasino-GmbH.
Der Körperschaftsteuerbescheid 1986 wird teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaftsteuer unter
Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses zur D GmbH neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 640 Nr. 9 DAAAB-12529
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 05.02.2003 - 1 K 385/98
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