Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines in der Steuererklärung eingetragenen Arbeitslohns
Einkommensteuer 1996 und 1997
Leitsätze
1. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO liegt vor, wenn der Sachbearbeiter des FA eine in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung
als steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eingetragene Urlaubsabgeltung bei der
Fertigstellung des Einkommensteuerbescheids übersehen hat.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO liegt vor, wenn der Sachbearbeiter des FA eine in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung
als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung eingetragene Urlaubsabgeltung erkennbar als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln
wollte, indem er ihn dort gestrichen und statt dessen, versehen mit einem Pluszeichen, hinter den erklärten Bruttoarbeitslohn
gesetzt hatte, die Urlaubsabgeltung im Einkommensteuerbescheid aber unberücksichtigt geblieben ist.
3. Bei Erfüllung des Berichtigungstatbestandes des § 129 AO ist das Ermessen des Finanzamtes regelmäßig in einer Weise verdichtet,
die den Erlass eines Berichtigungsbescheides geradezu erfordert, so dass es solchenfalls auch keiner besonderen Begründung
der finanzamtlichen Ermessensausübung mehr bedarf. Das gilt auch dann, wenn eine Änderungsfestsetzung in der Sache die Verpflichtung
des Steuerpflichtigen zur Rückzahlung einer bereits erhaltenen Steuererstattung begründet.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Fundstelle(n): INF 2003 S. 241 Nr. 7 PAAAB-12525
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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 05.02.2003 - 1 K 339/01
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