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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 306/01

Gesetze: AO § 110 Abs. 2 S. 2, GG Art. 20 Abs. 3

Fristgerechter Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe

Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1998

Leitsätze

1. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO verlangt nach herrschender Meinung und ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung, dass die Gründe für eine Fristversäumnis innerhalb der einmonatigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen, um die jeweiligen Wiedereinsetzungsgründe klar und eindeutig festzulegen.

2. Wird der rechtzeitige Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe versäumt, bedeutet es keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sich daraus für den Steuerpflichtigen materiellrechtlich unrichtige Steuer(zahlungs)pflichten ergeben können.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Fundstelle(n):
UAAAB-12519

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 19.02.2002 - 1 K 306/01

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