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FG des Saarlandes  v. - 1 K 259/96

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3

Tantiemenvereinbarung und verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

Die Vereinbarung, die Tantieme betrage "15 % des Gewinns vor Steuern" ist klar und eindeutig, wenn aufgrund mehrjähriger tatsächlicher und gleichbleibender Übung erkennbar ist, dass die Bemessungsgrundlage der Tantiemen nach dem Schema "Einheitsbilanzgewinn + Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer + Tantiemen" ermittelt worden ist.

Fundstelle(n):
CAAAB-12512

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Saarlandes v. 13.07.2000 - 1 K 259/96

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