Schulung vor Unternehmensgründung grundsätzlich keine
gewerbliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagener
Unternehmensgründung; Erfolgloser Unternehmer; Beweislast;
Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs; Vergleichbarkeit mit der
ertragsteuerlichen Beurteilung vorweggenommener Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Eine Schulung, die der
Gründung eines Unternehmens vorangeht, ist grundsätzlich noch keine
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit.
2. Scheitert die Gründung eines
Unternehmens, so dass es zur Erbringung eigener entgeltlicher Leistungen nicht
mehr kommt, ist ein Vorsteuerabzug, für die während der
Gründungsphase getätigten Aufwendungen nur möglich, wenn ein
Veranlassungszusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und der
geplanten, eigenen (letztlich aber gescheiterten bzw. nicht ausgeübten)
Unternehmertätigkeit besteht. Für den Nachweis des
Veranlassungszusammenhangs trägt der den Vorsteuerabzug geltend machende
Steuerpflichtige die Beweislast.
3. Auch die Sondierung, ob eine
Unternehmensgründung in Betracht kommen kann, gehört zu der
umsatzsteuerrelevante Phase der Gründung eines Unternehmens, wenn die
Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit alsbald (in einem zeitlichen
Zusammenhang) geplant ist.
4. Vergleichbarkeit der
Voraussetzungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug mit denen
des ertragsteuerrechtlichen Abzugs vorweggenommener Betriebsausgaben im
Zusammenhang mit einer gescheiterten Unternehmensgründung (so auch ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-12510
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 15.12.2000 - 1 K 256/99
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