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Lohnsteuer; | Warengutscheine (§ 8 EStG)
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom ArbG zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, vertritt die folgende Auffassung: (1) Warengutscheine, die beim ArbG einzulösen sind, stellen einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein auf einen DM-Betrag lautet. (2) Vom AN bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen DM-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen, und es sind weder die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG noch der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden. Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, kann auch dann noch als Sachbezug behandelt werd...