Voraussetzungen einer ermessensfehlerfreien Aufforderung zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
Indem die Vollstreckungsbehörde
von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann, handelt es sich
bei einer Vorladung dazu um eine Ermessensentscheidung, die nur einer
eingeschränkten finanzgerichtlichen Kontrolle dahin unterliegt, ob sich
die Vorladung im konkreten Einzelfall als Ermessenüberschreitung oder
-fehlgebrauch darstellt. An der Vorladung auch nach der Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses festzuhalten, ist grundsätzlich nicht
ermessensfehlerhaft.
Fundstelle(n): XAAAB-12489
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 16.08.2000 - 1 K 167/00
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