Geltung der Drei-Tages-Zugangs-Fiktion eines Verwaltungsakts
auch an Sonn- und Feiertagen; Widerlegung der Zugangsvermutung bei Einlegung
einer Briefsendung in das Postfach des Adressaten
Leitsatz
1. Die Vermutung des Zugangs eines
Verwaltungsakts innerhalb von drei Tagen nach § 122 Abs. 2 Nr.1 AO 1977
gilt auch dann, wenn der erste Tag auf einen Samstag und der zweite und dritte
Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
2. Für den - eine
tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers innerhalb des
Drei-Tages-Zeitraums nicht voraussetzenden - "Zugang" des Verwaltungsakts
reicht es, wenn die an die Wohn- und Geschäftsadresse des
Steuerpflichtigen adressierte Sendung des FA im Einklang mit den postalischen
Auslieferungsvorschriften in ein Postfach des Steuerpflichtigen eingelegt wird
und das Postfach innerhalb der Drei-Tages-Frist normalerweise auch noch geleert
werden kann.
3. Ist ein Bescheid nach dem
glaubhaften Absendevermerk des FA am Freitag zur Post gegeben und angesichts
der dem Gericht bekannten, von der Post bestätigten ortsüblichen
Postlaufzeit von nur einem Tag vermutlich am darauf folgenden Samstag zwischen
4.45 und 9.00 Uhr in das Postfach des Steuerpflichtigen eingelegt worden, so
reicht der zeitlich nicht näher substantiierte Vortrag des anwaltlich
vertretenen Klägers, er habe sein Postfach auch an diesem Samstag geleert,
die Sendung aber - weil das Postamt am Sonntag und dem Montag, einem
gesetzlichen Feiertag, geschlossen war - erst bei der nächstmöglichen
Leerung am folgenden Dienstag vorgefunden, nicht aus, um den Zugang innerhalb
der Drei-Tages-Frist zu widerlegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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