Auslegung von Prozesserklärungen eines
Bevollmächtigten
Kein Verböserungshinweis und keine
notwendige Anhörung bei allgemeiner Korrekturmöglichkeit
Einkommensteuer 1990
Leitsatz
1. Auch eine von einem steuerlichen
Bevollmächtigten abgegebene Prozesserklärung ist nach der sich aus
der Rechtsordnung ergebenden vernünftigen Interessenlage auszulegen
(Anschluss an
,
BFH/NV 1997, 249).
2. Eines Verböserungshinweises
bedarf es nicht, wenn eine Steuerfestsetzung selbst nach Rücknahme eines
Einspruchs nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der
§§ 172 ff. AO zum Nachteil des
Steuerpflichtigen zu ändern wäre. Aus diesem Grunde ist es auch
unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige vor der Gebrauchmachung von einer
solchen Korrekturmöglichkeit verfahrenswidrig nicht gehört worden
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-12476
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 14.12.2001 - 1 K 130/00
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