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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 120/00 EFG 2001 S. 1491

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG § 12 Nr. 1

Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung; Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten

Einkommensteuer 1993

Leitsatz

1. Die Kosten für die Anschaffung von Kleinmöbeln und eines Radios für die Zweitwohnung einer doppelten Haushaltsführung können notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sein.

2. Umzugsbedingte Werbungskosten sind nur solche Aufwendungen, die sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Umzuges verbrauchen. Dazu gehören nicht Vorhänge und Gardinen für die neue Wohnung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1491
LAAAB-12467

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 29.08.2001 - 1 K 120/00

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