Freiwillige Zahlungen eines inländischen Arbeitgebers eines unbeschränkt steuerpflichtigen leitenden Angestellten an französische
Ruhestandkasse nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG
Leitsatz
1. Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger leitender Angestellter ("Cadre") einer deutschen Tochtergesellschaft eines
französichen Mutterkonzerns kann für Zahlungen seines Arbeitgebers an die französische Ruhestandskasse "Caisse de Cadre" bzw.
"Capimmec" nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beanspruchen, weil die Zahlungen nicht auf einer gesetzlichen,
sondern auf einer freiwilligen, untergesetzlichen (vertraglichen) Verpflichtung eines deutschen Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsausgaben
seines inländischen "Cadre-Arbeitnehmers" französischer Nationalität handelt.
2. Dagegen kann ein inländisch einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der sich in einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis
befindet, für diejenigen Beiträge, die sein ausländischer Arbeitgeber nach den für das Arbeitsverhältnis maßgebenden ausländischen
gesetzlichen Vorschriften an einen --ggf. vergleichbaren-- ausländischen gesetzlichen Sozialversicherungsträger zu leisten
hat, im Rahmen seiner inländischen Einkommensbesteuerung Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beanspruchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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