Anfechtung durch Duldungsbescheid nach Abtretung von Vergütungsansprüchen des Vaters an den Sohn zur Tilgung eines vom Sohn
dem Vater angeblich zuvor gegebenen Darlehens
Leitsätze
1. Das FA ist (nach § 3 Abs.1 Nr.2 AnfG a.F.) zur Anfechtung durch Duldungsbescheid berechtigt, wenn der hoch verschuldete
Vater in Benachteiligungsabsicht seinem Sohn den wesentlichen Teil seiner Vergütungsansprüche aus einem Dienstleistungsverhältnis
gemäß § 398 BGB abgetreten hat, um dadurch seinen Rückzahlungspflichten aus einem Darlehensvertrag nachzukommen, durch welchen
ihm von seinem volljährigen Sohn ein Darlehen gewährt wurde, dessen Modalitäten einem steuerlichen Fremdvergleich standhalten.
2. Der mit Wirkung ab in § 191 Abs.1 AO 1977 neu eingefügte Satz 2 schafft keine neue Rechtslage, sondern bestätigt
lediglich die frühere BFH-Rechtsprechung zu § 191 Abs.1 Satz 1 AO 1977 als gesetzlicher Spezialregelung der finanzamtlichen
Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des (früheren) Konkursverfahrens durch Erlass eines Duldungsbescheids
an Stelle einer -zivilrechtlichen- Klage.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden de Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): UAAAB-12451
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Finanzgericht des Saarlandes v. 23.05.2002 - 1 K 160/99
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