Haftung der BGB-Gesellschafter für unberechtigte Vorsteuerabzugsbeträge der Gesellschaft
Vorsteuerabzugsberechtigung für vorbereitende Eingangsumsätze zur Aufnahme einer Betätigung im Wirtschaftsverkehr außer
in Missbrauchsfällen
Haftung für Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haften für zu Unrecht in Anspruch genommene
Vorsteuerbeträge der Gesellschaft. Einer entsprechenden vorherigen Steuerfestsetzung gegenüber der GbR bedarf es nicht.
2. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zur RL 77/388/EWG, wer eine
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Darunter fallen auch auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete
Vorbereitungshandlungen einer GbR, so dass ihr die Vorsteuerberechtigung auch dann erhalten bleibt, wenn sich eine
geplante wirtschaftliche Betätigung nicht realisieren lässt.
3. Etwas Anderes gilt nur, wenn sich die Eingangsumsätze der Gesellschaft als missbräuchlich darstellen, weil sich eine
ernsthaft beabsichtigte nachhaltige Erzielung von Einnahmen im Wirtschaftsverkehr nicht erkennen lässt.
Fundstelle(n): JAAAB-12446
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 20.09.2001 - 1 K 115/00
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