Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und ihrer Geschäftsführer
Auswahl der haftenden Geschäftsführer nach der Schwere des Schuldvorwurfes
Lohn- und Kirchensteuerhaftung
Leitsatz
1. Unterlässt eine GmbH in einer Vielzahl von Fällen den Lohnsteuerabzug, so haften die GmbH nach § 42d EStG und ihre
Geschäftsführer nach §§ 69 ff. AO grundsätzlich als gleichrangige Gesamtschuldner für die nicht einbehaltene Lohnsteuer.
2. Es ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt von den haftenden Geschäftsführern nur denjenigen mit dem
schwereren Schuldvorwurf an der Lohnsteuerverkürzung in Anspruch nimmt. Ist einem der Geschäftsführer allerdings eine
Steuerhinterziehung vorzuwerfen, so ist dieser Geschäftsführer stets mit in Haftung zu nehmen, auch wenn er die Lohnsteuerverkürzung
zum Vorteil der GmbH begangen hat.
3. Wird allein der die Lohnsteuer verkürzende Geschäftsführer in Anspruch genommen, so kann er die Aufhebung seiner
Inhaftungnahme nicht deswegen verlangen, weil die Arbeitgeber-GmbH ebenfalls hätte in Haftung genommen werden müssen
bzw. ihre Inhaftungnahme nicht ohne besondere Begründung hätte unterbleiben dürfen. Denn selbst im Falle einer Inhaftungnahme
der GmbH würde sich an der stets gebotenen (Mit-)Haftung ihres die Lohnsteuer hinterziehenden Geschäftsführers nichts
ändern.
Fundstelle(n): ZAAAB-12445
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 13.09.2001 - 1 K 113/00
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.