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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 113/00

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 69, AO § 71, AO § 44, EStG § 42d

Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und ihrer Geschäftsführer

Auswahl der haftenden Geschäftsführer nach der Schwere des Schuldvorwurfes

Lohn- und Kirchensteuerhaftung

Leitsatz

1. Unterlässt eine GmbH in einer Vielzahl von Fällen den Lohnsteuerabzug, so haften die GmbH nach § 42d EStG und ihre Geschäftsführer nach §§ 69 ff. AO grundsätzlich als gleichrangige Gesamtschuldner für die nicht einbehaltene Lohnsteuer.

2. Es ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt von den haftenden Geschäftsführern nur denjenigen mit dem schwereren Schuldvorwurf an der Lohnsteuerverkürzung in Anspruch nimmt. Ist einem der Geschäftsführer allerdings eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen, so ist dieser Geschäftsführer stets mit in Haftung zu nehmen, auch wenn er die Lohnsteuerverkürzung zum Vorteil der GmbH begangen hat.

3. Wird allein der die Lohnsteuer verkürzende Geschäftsführer in Anspruch genommen, so kann er die Aufhebung seiner Inhaftungnahme nicht deswegen verlangen, weil die Arbeitgeber-GmbH ebenfalls hätte in Haftung genommen werden müssen bzw. ihre Inhaftungnahme nicht ohne besondere Begründung hätte unterbleiben dürfen. Denn selbst im Falle einer Inhaftungnahme der GmbH würde sich an der stets gebotenen (Mit-)Haftung ihres die Lohnsteuer hinterziehenden Geschäftsführers nichts ändern.

Fundstelle(n):
ZAAAB-12445

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Finanzgericht des Saarlandes v. 13.09.2001 - 1 K 113/00

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