Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die steuerfreie Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs voraus, dass die
gewerbliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird
(, BStBl II 1996, 527). Die Beendigung der Tätigkeit ist dabei objektiv (auf ein
bestimmtes Betriebsvermögen) und subjektiv (auf ein bestimmtes Steuerrechtssubjekt) bezogen (, BStBl II 1994, 838). Hieraus leitet sich ab, dass ein Steuerpflichtiger die steuerliche Vergünstigung nur
dann erreichen kann, wenn er seine bisherige Tätigkeit auch einstellt und nicht nur verlagert. Letzteres ist der Fall, wenn
ein Apotheker unmittelbar nach Schließung der früheren Betriebsräume in räumlicher Nähe neue Betriebsräume bezieht und dabei
die frühere Firma "X-Apotheke" fortführt. Dass dabei zuvor die Einrichtung der Apotheke gepachtet war und nunmehr jedenfalls
teilweise eine eigene Einrichtung angeschafft wird, spielt keine Rolle.
Fundstelle(n): BAAAB-12440
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 03.01.2000 - 1 V 360/99
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