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Finanzgericht Saarbrücken Beschluss v. - 1 V 67/01

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 S. 1

Unzulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrag bei nicht begründeter Antragstellung beim Finanzamt

Leitsatz

§ 69 Abs 4 S 1 FGO setzt nach Sinn und Zweck voraus, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wesentlichen Gründen befasst worden ist und eine Aussetzung danach ganz oder teilweise abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist insbesondere dort nicht erfüllt, wo ein Steuerpflichtiger seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht begründet hat und erst beim Finanzgericht eine Begründung "nachholt".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAB-12428

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Saarbrücken, Beschluss v. 22.03.2001 - 1 V 67/01

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