Unzulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrag bei
nicht begründeter Antragstellung beim Finanzamt
Leitsatz
§ 69 Abs 4 S 1 FGO setzt nach Sinn und Zweck
voraus, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw.
Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wesentlichen Gründen befasst
worden ist und eine Aussetzung danach ganz oder teilweise abgelehnt hat. Diese
Voraussetzung ist insbesondere dort nicht erfüllt, wo ein
Steuerpflichtiger seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des
behördlichen Verfahrens nicht begründet hat und erst beim
Finanzgericht eine Begründung "nachholt".
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): LAAAB-12428
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Online-Dokument
Finanzgericht Saarbrücken, Beschluss v. 22.03.2001 - 1 V 67/01