Erstattung von Umsatzsteuer auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Ist die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer vom Erstattungsberechtigten als Vorsteuer abziehbar,
scheidet eine Erstattung aus (, BStBl. II 1990, 584). Der Erstattungsberechtigte muss
im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattet verlangt, darlegen und erforderlichenfalls
glaubhaft machen, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil z.B. der Prozess nicht seinen Unternehmensbereich
betraf. Wehrt sich ein Steuerpflichtiger mit der Klage gegen einen Pfändungsbeschluss, der die Umsatzsteuer erfasst, so betrifft
ein solches Verfahren auch dann den unternehmerischen
Fundstelle(n): BAAAB-12427
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 19.03.2001 - 1 S 55/01
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