Zeitpunkt des Abschlusses des Hochschulstudiums und Anrechnung praktischer Tätigkeiten vor Studienabschluss sowie von Mutterschutzzeiten
als Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2001
Leitsätze
1. Ein Universitätsstudium – als Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung – ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen,
in dem eine nach dem einschlägigen Ausbildungsrecht und Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung
ergangen ist (Anschluss an , BStBl II 1999, 141).
2. Kommt es nach der maßgeblichen Prüfungsordnung auf die letzte Prüfungsleistung an und muss diese von der Uni auf einem
bestimmten Formular bestätigt werden, so ist das Studium solange nicht abgeschlossen, bis die Studentin aus von ihr zu vertretenden
Gründen noch nicht das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular bei der zuständigen Stelle der Uni eingereicht hat; dass die betreffende
Prüfungsleistung tatsächlich schon viel früher erbracht worden ist, ändert daran nichts.
3. Weder eine bereits während des Universitätsstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit noch Mutterschutzzeiten sind auf
die Zwei-Jahres-Frist des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG anzurechnen.
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 20.08.2002 - 2 K 249/01
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