1. Nicht fristgebundene Klagen gegen
Schätzungsbescheide sind nur möglich, wenn die Veranlagungen wegen
überhöhter, bewusst völlig überzogener Schätzungen
nichtig sind.
2. Wird ein Schätzungsbescheid
nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, so ist er
regelmäßig nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, wenn er den
Hinweis enthält, dass er auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen
beruht.
3. Das im Saarland praktizierte
Postabsendeverfahren ist ein Indiz dafür, dass Bescheiddatum und
Absendetag übereinstimmen.
Die Klage wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens werden den Klägern zu ¾ und dem Beklagten zu ¼
auferlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-12422
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 04.07.2002 - 1 K 195/01
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