Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen dann nicht maßgebend, wenn der
Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringt und auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer
unterwirft und der Leistungsempfänger mit der Nichtbesteuerung rechnen muss (vgl. ,
BFH/NV 2000, 353). Letzteres ist etwa der Fall, wenn über Bauleistungen keine Rapportzettel erstellt und keine Schlussrechnungen
erteilt werden und auch die Zahlungen des Abnehmers nicht durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers, sondern
bar bzw. durch Barscheck erfolgen.
Fundstelle(n): OAAAB-12414
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 29.06.2001 - 1 V 135/01
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