Rechtsschutz bei Pfändung von zur Berufsausübung nötigen Gegenständen
Leitsatz
1. Der Antrag eines Gewerbetreibenden an das FA, die Pfändung verschiedener zur Berufsausübung nötiger Gegenstände aufzuheben,
ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA den Vollstreckungsschuldner hinsichtlich der gepfändeten und zur Berufsausübung
nötigen Sachen (hier: PKW, EDV-Anlage, Telefon-Faxanlage) auf im Haushalt vorhandene Ersatzgegenstände verweisen darf, die
aber möglicherweise im Eigentum der Ehefrau stehen und dem Vollstreckungsschuldner nicht ohne weiteres zur verfügung stehen.
3. Auf das Pfändungsverbot bezüglich Gegenständen, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt werden, nach § 811 Nr
5 ZPO darf sich der Vollstreckungsschuldner unabhängig von den Eigentumsverhältnissen berufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-12409
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 03.11.1999 - 1 V 279/99
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