Zuschläge nach
§ 3b EStG bei einem
GmbH-Geschäftsführer
Bindung des Gerichts an eine
Übergangsregelung nach BMF-Schreiben
Einkommensteuer
1995-1997
Leitsatz
1. Die in
§ 3b EStG genannten Zuschläge
sind mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht
vereinbar. Sie sind deshalb körperschaftsteuerlich als verdeckte
Gewinnausschüttung und einkommensteuerlich als Einnahmen aus
Kapitalvermögen anzusehen mit der Folge, dass die Vergünstigungen des
§ 3b EStG nicht gewährt werden
können.
2. An die Übergangsregelung des
BMF-Schreibens IV B 7-S 2742-88/99 (BStBl I 1998, 1194),
wonach aus obiger Rechtsprechung des BFH für vor dem endende
Lohnzahlungszeiträume keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu ziehen
sind, sind die Gerichte nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des BFH im
Urteil I R 25/00 vom (BFH/NV 2002,
461) ist die Anwendung der Übergangsregelung der
Verwaltung durch das Gericht auch nicht im Wege einer abweichenden Festsetzung
nach
§ 163 AO geboten, denn dies
würde im Ergebnis dazu führen, dass auch Nichtanwendungserlasse der
Finanzverwaltung für die Gerichte bindend wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1211 Nr. 19 EFG 2002 S. 951 EFG 2002 S. 951 Nr. 15 LAAAB-12402
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 07.05.2002 - 1 K 74/02
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