Einstufung einer ausländischen Aktiengesellschaft als Domizilgesellschaft
Kürzung von Betriebsausgaben
Körperschaftsteuer 1992 bis 1994
Leitsatz
1. Eine ausländische Aktiengesellschaft ist als Domizilgesellschaft anzusehen, wenn die Eigentumsverhältnisse der Inhaberaktien
nicht zweifelsfrei dargelegt werden, für die Errichtung dieser Gesellschaft zusätzlich zu einer bereits bestehenden und auf
demselben Geschäftsfeld tätigen (Namens-)Aktiengesellschaft desselben Inhabers keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe
genannt werden können, und gewichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine inländische natürliche Person – wie auch
immer geartete – Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung und die Ergebnisse der ausländischen Gesellschaft gehabt hat.
2. Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die Zahlungen einer von derselben inländischen natürlichen Person beherrschten
inländischen Gesellschaft an die ausländische (Domizil-)Gesellschaft letztlich tatsächlich dieser bzw. ihren vorgeblichen
Anteilseignern für tatsächlich erbrachte Warenlieferungen zugute gekommen sind, so bestehen keine Bedenken dagegen, die Betriebsausgaben
der inländischen Gesellschaft um die Rohgewinnaufschläge der ausländischen Gesellschaft zu kürzen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 948 EFG 2002 S. 948 Nr. 15 YAAAB-12399
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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 05.06.2002 - 1 K 291/98
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