Vorkostenabzug von nach Beendigung jedoch vor Selbstnutzung einer Wohnung entstandenen Erhaltungsaufwendungen
Leitsatz
Aufwendungen für nach der Beendigung der Vermietung und vor der Eigennutzung einer Wohnung durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen
können als Vorkosten nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG nur abgezogen werden, wenn sich der
Steuerpflichtige nach dem Kauf der Wohnung im Interesse der Eigennutzung umgehend um die Beendigung des Mietverhältnisses
bemüht (so zutreffend , BStBl I 1998, 190 Tz. 126; hier: Vermietung der
Wohnung nach Kauf für die Dauer von 2 Jahren; tatsächliche Mietdauer --nach Auflösung des Mietvertrages--: 14 Monate).