Neue Tatsache bei unrichtiger Angabe des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit eines Hauses als Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von § 10e EStG
Einkommensteuer 1994
Leitsätze
Setzt der Steuerpflichtige ein Hausgrundstück nach dem Erwerb über mehrere Jahre mit einem Aufwand von mehreren 100000 DM
in Stand und hat er im ersten Jahr nach dem Erwerb die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG beantragt und erklärt, das Haus
sei fertiggestellt und werde von ihm bewohnt, so ist das FA nicht aufgrund unzureichender Sachverhaltsermittlung oder nach
Treu und Glauben daran gehindert, den bestandskräftig gewordenen Bescheid aufgrund neuer Tatsachen zu ändern und den Steuerabzugsbetrag
wieder rückgängig machen, wenn sich erst aus der Steuererklärung und den beigefügten Rechnungen (u.a. für Heizungs- und Sanitärarbeiten)
für das Folgejahr der Schluss aufdrängte, dass das Haus tatsächlich erst später bezugsfertig geworden ist.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): CAAAB-12376
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 03.07.2002 - 1 K 196/00
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