Steuerfreiheit der Abfindung bei Entlassung des Geschäftsführers eines Fußballvereins
Einkommensteuer 1994
Leitsätze
Ist der Geschäftsführer eines Fußballvereins bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse vor allem wegen des Ausbleibens des
gewünschten sportlichen Erfolgs und weniger deswegen entlassen worden, weil er entgegen einer Klausel in seinem Anstellungsvertrag
aus familiären Gründen nicht an den Ansässigkeitsort des Vereins umgezogen ist, so liegt die eigentliche Ursache für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses beim Verein als Arbeitgeber, mit der Folge, dass die bei der Entlassung gezahlte Abfindung nach §
3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist.
Der Einkommensteuerbescheid vom in Form der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 65 Nr. 2 INF 2003 S. 567 Nr. 15 IAAAB-12374
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 28.05.2003 - 1 K 166/00
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