Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei inländischem Wohnsitz nur bis zum 28.6. eines Veranlagungszeitraumes
Besteuerung eines bis zum Umzug nach Frankreich im Inland bezogenen Arbeitslohnes durch Deutschland und Frankreich
Leitsatz
1. Die Sechs-Monatsfrist des § 9 Satz 2 AO 1977 kann für die Frage des Bestehens eines inländischen Wohnsitzes lediglich
als Anhaltspunkt für den Fall dienen, dass während des Verlanlagungszeitraumes ein Wohnsitz begründet worden ist und
unklar bleibt, wie lange der Steuerpflichtige die Wohnung innehat, mithin die Absicht der dauerhaften Innehabung der
Wohnung zweifelhaft ist.
2. Wer seit mehreren Jahren im Inland einen Wohnsitz unterhält und am 28.6. eines Veranlagungszeitraumes diesen im Rahmen
eines Umzugs nach Frankreich aufgibt, ist bis zu diesem Zeitpunkt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
3. Wird der von einem Arbeitnehmer bis zu seinem Umzug nach Frankreich am im Inland bezogene, nach Art. 2 Abs.
1 Nr. 4 Buchst. a des DBA-Frankreich vom (i.d.F. des Revisionsprotokolls vom BGBl II 1970, 719
und des Zusatzabkommens vom BGBL II 1990, 770) BGBl II 1961, 398 der deutschen Einkommensteuer unterliegende
Arbeitslohn auch der französischen Einkommensteuer unterworfen, kann diese Doppelbesteuerung nicht im Verfahren wegen
der Einkommensteuer 1995 gerügt werden, sondern muss zum Gegenstand eines gemäß der Regelungen des DBA-Frankreich
durchzuführenden Verständigungsverfahrens mit den französischen Finanzbehörden gemacht werden.
Fundstelle(n): EAAAB-12371
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Finanzgericht des Saarlandes v. 05.03.2001 - 2 K 142/00
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