Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach irrtümlicher Annahme eines Grundlagenbescheides
Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides
Leitsatz
1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Betriebsausgaben einer Bürogemeinschaft ist bei einem als Rechtsanwalt
tätigen Beteiligten Grundlagenbescheid allein für dessen gesondert festzustellenden Gewinn aus der Einzelkanzlei,
nicht aber für den Einkommensteuerbescheid. Sendet das Tätigkeits-FA irrtümlich eine sogenannte das Ergebnis der gesonderten
und einheitlichen Feststellung enthaltende ESt-4-B-Mitteilung an das Wohnsitz-FA, welches einen für den Einkommensteuerbescheid
bindenden Grundlagenbescheid annimmt und damit den auf den Rechtsanwalt entfallenden Verlustanteil der Bürogemeinschaft
doppelt berücksichtigt, ist der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern. Weder behördeninterne
Mitteilungen noch Fehlvorstellungen der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Bediensteten sind geeignet,
eine Bindungswirkung zu begründen, die objektiv nicht vorhanden ist.
2. Dahingestellt blieb, inwieweit das Wohnsitz-FA den Änderungsbescheid zur Korrektur der doppelt berücksichtigten
Betriebsausgaben auch auf § 174 Abs. 2 AO 1977 statt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 stützen konnte, denn maßgebend
ist allein, ob die Änderung tatsächlich zu Recht erfolgt ist.
Fundstelle(n): UAAAB-12370
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 20.03.2001 - 2 K 137/00
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