1. Aufwenungen einer früher als Krankenschwester tätigen und im Anschluss daran in Ausbildung zur Farbberaterin befindlichen
Stpfl. für eine Yoga-Ausbildung (Übungsleitergrundkursgebühren und Übungsleiterprüfungsgebühren nebst Prüfungsnebenkosten)
sind bis zum Tag ihrer Prüfung als Yoga-Grundkurs-Übungsleiterin als echte Ausbildungskosten für einen neuen Beruf lediglich
nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt abzugsfähig.
2. Aufwendungen einer im Anschluss an die Übunglseiterprüfung als selbständige Yoga-Lehrerin Tätigen für einen Lehrgang "Yoga
für Kinder" und für die Weiterbildung zur (höher qualifizierten) Yogalehrerin sind voll als Betriebsausgaben abziehbare betriebliche
Fortbildungskosten i. S. des § 4 Abs. 4 EStG.
Fundstelle(n): XAAAB-12369
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FINANZGERICHT DES SAARLANDES, Urteil v. 14.06.2000 - 1 K 134/00
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