Zur Behandlung nicht behebbarer Baumängel und Aufwendungen
für den verspäteten Einzug in ein zu eigenen Wohnzwecken dienenden
Ein-Familien-Haus, dessen Nutzwert nach
§ 21 a EStG
erfasst wird.
Einkommensteuer 1980
Leitsatz
1. Im Rahmen der Herstellung vor
Nutzungsbeginn entstandene, nicht behebbare Baumängel beeinträchtigen
ein Gebäude entweder in seiner Substanz oder Nutzbarkeit und rechtfertigen
insoweit eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
nach
§ 7 Abs. 1
Satz 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn das eigenen
Wohnzwecken dienende Gebäude der Nutzungswertbesteuerung nach
§ 21 a EStG
unterliegt, da die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundene Sperrwirkung
hinsichtlich der AfaA-Berechtigung erst mit Beginn der Selbstnutzung greift.
2. Eine steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen
anlässlich der verspäteten Fertigstellung der Gebäudes für
die Unterbringung in einer Pension, der Verpflegung in Gaststätten und die
Zwischenlagerung von Möbeln entstehen, scheitert an
§ 12 Nr. 1 EStG,
da diese Kosten der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen und
sich in erster Linie als Folge privater Dispositionen darstellen.
Fundstelle(n): OAAAB-12359
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.12.1982 - 1 K 155/82
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