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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2552/98

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1

1. Nur Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt 2. Steuersatz für Leistungen in einem Fitness-Center

Leitsatz

Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist, wobei es unerheblich ist in wessen Interesse die Auftragsvergabe erfolgt, wer die Zahlung erbringt oder in wessen Bilanz die Leistungen erscheinen.

Von einem Fitness-Center erbrachte Leistungen für Saunaüberlassung unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Leistungen als unselbständige Nebenleistung zu den Bereichen Fitness/Aerobic bzw. Squash/Badminton anzusehen sind.

Fundstelle(n):
GAAAB-12353

Preis:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.04.2001 - 1 K 2552/98

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