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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2612/99 EFG 2003 S. 939

Gesetze: EStG § 52 Abs. 32 b, EStG § 66 Abs. 3, AO § 89

Ausnahmsweise Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist

Leitsatz

Die Berufung auf die Ausschlussfrist gemäß §§ 52 Abs. 32 b i.V.m. 66 Abs. 3 EStG ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Familienkasse ihre Beratungspflicht nach § 89 AO verletzt. Sie ist bei einer Vorsprache des Kindergeldberechtigten zu Hinweisen verpflichtet, wenn dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin stets beachtet hat und sich aus der beigezogenen Kindergeldakte aufdrängen muss, dass er eine zum Zeitpunkt der Vorsprache ablaufende Frist versehentlich nicht beachtet hat.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 939
EFG 2003 S. 939 Nr. 13
FAAAB-12349

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.02.2003 - 4 K 2612/99

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