Zur Frage der Bewertung ausländischer, nicht an einer inländischen Börse notierter Wertpapiere
Leitsatz
Beim Anteilstausch bemisst sich der Veräußerungspreis für den hingegebenen Anteil i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem
gemeinen Wert der erhaltenen Beteiligung. Für ausländische Wertpapiere, die weder im Inland notiert werden noch für die ein
Telefonkurs im inländischen Bankenverkehr vorliegt, ist der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem im Ausland
festgestellten Kurswert zum Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1454 Nr. 24 EFG 2003 S. 1313 EFG 2003 S. 1313 Nr. 18 XAAAB-12343
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.05.2003 - 5 K 1870/02
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