Zur Änderungsmöglichkeit des Finanzamtes bei nachträglich bekannt gewordenen Renteneinkünften
Leitsatz
Gibt der Steuerpflichtige in der Anlage N seiner Einkommensteuererklärung lediglich Versorgungsbezüge an und lässt er die
in der mit eingereichten Anlage KSO hinsichtlich sonstiger Einkünfte ausdrücklich gestellte Frage nach evtl. Renten dort unbeantwortet,
verletzt er in beachtlichem Maße seine Mitwirkungspflichten. In diesem Fall ist das Finanzamt trotz eigener Ermittlungspflichtverletzung
zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO befugt.
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Fundstelle(n): NAAAB-12342
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.05.2003 - 5 K 1807/02