Zur Änderungsbefugnis des Finanzamtes bei widerstreitender Steuerfestsetzung
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung erst im Folgejahr abgeflossener Vorsteuer aus einem Grundstückskauf als
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bereits für das Veranlagungsjahr eine unrichtige Steuererklärung abgegeben
und den zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: Abtretung des Vorsteuerguthabens an den Veräußerer und Auszahlung durch die Finanzkasse
im Folgejahr) lediglich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung mitgeteilt,
greift nach vorheriger antragsgemäßer Veranlagung durch das Finanzamt die Änderungsbeschränkung des § 174 Abs. 2 Satz 2 AO
nicht ein. Denn in diesem Falle ist die fehlerhafte Berücksichtigung von Werbungskosten überwiegend auf einen Antrag bzw.
eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen. Aufgrund der Abgabe einer unrichtigen, unvollständigen und zumindest
zweideutigen Steuererklärung kann sich in diesem Falle der Steuerpflichtige vor dem Hintergrund des den § 174 AO beherrschenden
Vertrauensschutzgedankens nicht auf Ermittlungsfehler des Finanzamtes berufen.
Fundstelle(n): CAAAB-12337
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.03.2003 - 5 K 1181/02
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