Wird ein im Wege der Betriebsaufspaltung aufgespaltetes Unternehmen veräußert, ist die Frage, ob ein Geschäftswert des veräußerten
Besitzunternehmens noch vorhanden ist, nach den vertraglichen Bedingungen der ursprünglichen Betriebsaufspaltung zu beurteilen.
Der Geschäftswert eines Besitzunternehmens verflüchtigt sich trotz langjähriger Verpachtung der Betriebsgrundlagen nicht,
wenn nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen (Einzelunternehmen) den Betrieb fortführen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 452 Nr. 8 EFG 2003 S. 240 EFG 2003 S. 240 Nr. 4 KÖSDI 2003 S. 13669 Nr. 4 GAAAB-12298
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.10.2002 - 6 K 3031/98
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