Voraussetzungen für den Zufluss bar ausgezahlter und gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation bei Anlagebetrug
Leitsatz
An den Anleger (tatsächlich) bar ausgezahlte Darlehenszinsen sind auch dann Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn die Darlehensanlagen
zivilrechtlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig waren.
Die Frage, ob es sich bei den Barauszahlungen um die Rückzahlung von Kapital oder die Auszahlung von Zinsen gehandelt hat,
ist auch bei einem zivilrechtlich nicht durchsetzbaren Zinsanspruch - der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof folgend - mit
Hilfe einer ergänzenden Heranziehung der Regelung der §§ 366 f BGB zu beurteilen.
Ein Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen aufgrund einer Novation erfordert entweder die Einzelfallfeststellung, dass der
Darlehensgläubiger (Anleger) tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen ohne weiteres
Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen, oder einen entsprechenden Rückschluss aus dem
ersichtlichen Geschäftsgebaren des Schuldners auf ein Auszahlungsbegehren des Klägers bzw. sonstigen Anleger. Dabei geht das
Aufklärungsrisiko zu Lasten des Beklagten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 154 EFG 2003 S. 154 Nr. 3 WAAAB-12258
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.05.2002 - 2 K 1677/01
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