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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1983/00

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1

Zum Begriff des Pflegekindes im Kindergeldrecht

Leitsatz

Ein Pflegekindverhältnis kann erst angenommen werden, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern, insbesondere der leiblichen Mutter, abgebrochen ist. Dies kann bei einem schulpflichtigen Kind, das nur wegen familiärer Streitigkeiten vorübergehend in den Haushalt seiner Tante aufgenommen worden war und nach knapp fünf Monaten wieder im Haushalt seiner Mutter lebte, nicht angenommen werden.

Fundstelle(n):
SAAAB-12255

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.07.2002 - 2 K 1983/00

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