Vorauszahlung auf Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar?
Leitsatz
Vor dem an die Finanzkasse unter Angabe der Steuernummer, aber ohne Tilgungsbestimmung geleistete Zahlungen können
auch dann nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Zinsen nach § 233a AO) im VZ 1998 abgezogen werden, wenn
der Stpfl. den in Verwahrung gebuchten Betrag nachträglich als ”Vorauszahlung” auf künftig entstehende und festzusetzende
Zinsen nach § 233a AO bezeichnet und deren ungefähre Höhe bereits feststeht. Der Sonderausgabenabzug scheitert auch daran,
wenn im Zeitpunkt der Zahlung die Nachzahlungszinsen noch nicht entstanden sind, weil die Steuer noch nicht festgesetzt ist
(§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO). Im Zeitpunkt der Vorauszahlung liegen dann noch keine Aufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1
EStG vor.
Fundstelle(n): DAAAB-12208
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.12.2001 - 5 K 1818/01
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