Auch umfangreiche Baumaßnahmen an einem erworbenen Altbau (Einfamilienhaus) zum Zweck der Modernisierung und Sanierung führen
nicht zur Herstellung einer bautechnisch neuen Wohnung, wenn keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz vorliegt, die dem
Gebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes gibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gebäude weder zerstört noch
dem Verfall preisgegeben war, keine umfangreichen Schäden an konstruktiven Teilen vorgelegen haben und bei dem Erwerb auf
Dauer nicht mehr bewohnbar gewesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 892 EFG 2002 S. 892 Nr. 14 ZAAAB-12205
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.01.2002 - 2 K 2921/99
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