Kein Werbungskostenabzug des Vorbehaltsberechtigten bei Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche
Leitsatz
Wird das Eigentum an einem Grundstück auf den bisherigen Mieter übertragen, soll aber das Mietverhältnis erst zu einem späteren
Zeitpunkt enden, so ist der bisherige Grundstückseigentümer in der Zwischenzeit als Vorbehaltsberechtigter anzusehen. Wenngleich
er weiterhin den Tatbestand der Einkunftserzielung aus Vermietung erfüllt, kann er Aufwendungen für die zwischenzeitliche
Durchführung erheblicher Erhaltungsmaßnahmen dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er von vornherein auf die ihm zustehenden
Aufwendungsersatzansprüche aus persönlichen Gründen verzichtet.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1243 Nr. 20 PAAAB-12204
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.02.2002 - 6 K 1449/00